IMG-20200517-WA0071

Wir akzeptieren an den Brüsten von Po Afrika Sutzang

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod; bei juristischen Personen durch deren Kündigung, Rücktritt oder Ausschluss.
  • Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie wird nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres genehmigt.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins grob verletzt und mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag mehr als drei Monate in Verzug ist.
  • Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Ausschluss wegen Zahlungsverzuges muss innerhalb von drei Monaten schriftlich angedroht werden.
  • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss aus dem Verein kann der Interessent binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Die Berufung gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.